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Gewerblicher Rechtsschutz

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst insbesondere den Schutz vor wettbewerbswidrigem Verhalten durch Mitbewerber.

Häufig kommt es vor, dass sich andere Anbieter am Markt in einer Art und Weise präsentieren, die bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, ihr Unternehmen sei anderen durch Größe und Wichtigkeit überlegen. Doch wer z.B. damit wirbt, in Deutschland in seiner Branche der Größte zu sein, muss dies mit entsprechenden Zahlen auch belegen können. Andernfalls rühmt er sich eines Status, der ihm gar nicht zusteht. Ein solches Verhalten ist abmahnfähig!


Andersherum kann es sein, dass Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert, die zudem mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehen ist. Eine solche sollten Sie jedoch nicht einfach blind unterschreiben. Denn einmal unterzeichnet, haben Sie sich verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Ob dies jedoch geboten ist, sollten Sie zuvor rechtlich überprüfen lassen.

Ebenfalls unter den gewerblichen Rechtsschutz fällt die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke. Nach dem Urheberrechtsgesetz genießt der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst den Schutz nach diesem Gesetz. Unter den Begriff der Kunst fallen dabei auch Zeichnungen, Bilder und Fotos. Werden Ihre Entwürfe oder Fotos von Dritten zum Beispiel im Internet ohne Ihre Genehmigung verwendet, sollten Sie hiergegen vorgehen. Denn diese profitieren von Ihrer Arbeit. Sie haben davon im Zweifel keinen Nutzen. Ein solches Verhalten ist abmahnfähig!


Gemäß § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht.

Zu den Werken der Literatur zählen nicht nur Gedichte und Romane. Auch Werbetexte oder Artikel, die Sie verfasst haben, egal ob für den Druck vorgesehen oder zur Veröffentlichung im Internet bestimmt, werden vom UrhG geschützt. Schreiben also Dritte einfach bei Ihnen ab und veröffentlichen Texte eigenmächtig, stellt dies einen Verstoß gegen das UrhG dar.

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